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   BFH, 25.11.2021 - V R 45/20   

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https://dejure.org/2021,59773
BFH, 25.11.2021 - V R 45/20 (https://dejure.org/2021,59773)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2021 - V R 45/20 (https://dejure.org/2021,59773)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2021 - V R 45/20 (https://dejure.org/2021,59773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3, UStG § 3 Abs 1b S 2, EGRL 112/2006 Art 16, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 4 S 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 UStG 2005, § 3 Abs 1b S 2 UStG 2005, Art 16 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008
    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als Zuwendung; Begriff der Unentgeltlichkeit; Fehlen einer Preisvereinbarung; Verschaffen eines Vermögensvorteils

  • Betriebs-Berater

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • rewis.io

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

  • rechtsportal.de

    Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als Zuwendung; Begriff der Unentgeltlichkeit; Fehlen einer Preisvereinbarung; Verschaffen eines Vermögensvorteils

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Wärmeabgabe

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 ; UStG § 15 Abs 4 ; UStG § 15a Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3, UStG § 15 Abs 4, UStG § 15a Abs 1
    Vorsteuerberichtigung, Unentgeltliche Wertabgabe, Wirtschaftliche Tätigkeit, Blockheizkraftwerk, Aufteilungsmethode, Marktwertmethode

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage 1. Ist eine Berichtigung der wegen der Errichtung der Biogasanlage zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge --auch nach der neueren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 275, 392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    a) Die unentgeltliche Übertragung der Wärme als Gegenstand (BFH-Urteil vom 12.12.2012 - XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 18) auf die beiden GbRs als Empfängerinnen führte dazu, dass die Klägerin diesen jeweils zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, Leitsatz 1).

    Diese Eigenständigkeit kann auch zu einem eigenständigen "tatsächlichen Endverbrauch" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 67) in Bezug auf Strom oder Wärme führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    Dementsprechend hat der BFH bereits zu einem Blockheizkraftwerk ausdrücklich entschieden, dass in der Verwendung von dort erzeugtem Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt, wenn der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Kraftwerks geltend gemacht hat (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Leitsatz 2).

    Dabei bejaht der BFH den die Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG begründenden Vorsteuerabzug auch dann, wenn der Betreiber von Anfang an teilweise eine private Strom- und Wärmenutzung beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 15, 17).

    Dies bezieht sich indes, wie sich auch aus dem später ergangenen BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 ergibt, nur auf den Fall einer ausschließlichen Entnahmeverwendung, an der es bei der im Streitfall gegebenen teilweisen Anlagennutzung für entgeltliche Stromlieferungen fehlt.

    a) Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich nach den Selbstkosten, wenn der Unternehmer einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendet, ohne dass --wie im Streitfall-- eine Anbindung an das Fernwärmenetz besteht (BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 60/07

    Unentgeltliche Zuwendung - zielgerichtete Verschaffung eines Vermögensvorteils -

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    a) Nach der BFH-Rechtsprechung setzt die Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus (BFH-Urteil vom 14.05.2008 - XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, Leitsätze 1 und 2).

    Zwar hat der BFH hier entschieden, dass er, soweit er "in der Entscheidung in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, (...) daran nicht mehr fest[hält]".

    Hierauf hatte der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721 noch nicht abgestellt.

    a) Die unentgeltliche Übertragung der Wärme als Gegenstand (BFH-Urteil vom 12.12.2012 - XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 18) auf die beiden GbRs als Empfängerinnen führte dazu, dass die Klägerin diesen jeweils zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, Leitsatz 1).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    c) Wie das FG letztlich zutreffend entschieden hat, ist das EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) für den Streitfall ohne Bedeutung.

    Diese Eigenständigkeit kann auch zu einem eigenständigen "tatsächlichen Endverbrauch" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 67) in Bezug auf Strom oder Wärme führen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    Im Hinblick auf die vorstehenden Unterschiede ist im Übrigen nicht zu entscheiden, welche Bedeutung dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) für den Fall der Errichtung von auf eine Gemeinde zu übertragenden Erschließungsanlagen zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.2011 - V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Leitsatz 2 und daran zweifelnd BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 29).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    c) Entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Leitsatz) ist zudem der KWK-Bonus weiterhin nicht als Entgelt für die Lieferung von Wärme anzusehen.

    Dies bezieht sich indes auf die gegenüber der Unentgeltlichkeit eigenständigen Frage, ob § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer "wortlautgetreuen Anwendung" bedarf (BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 23), was der BFH nunmehr im Hinblick auf das Zusatzkriterium der "Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs" verneint (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38 f.).

    Dementsprechend ändert sich auch nichts daran, dass unter Beachtung dieses Endverbrauchskriteriums § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 31 ff. auf die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlagen anzuwenden ist.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Im Hinblick auf die vorstehenden Unterschiede ist im Übrigen nicht zu entscheiden, welche Bedeutung dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) für den Fall der Errichtung von auf eine Gemeinde zu übertragenden Erschließungsanlagen zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.2011 - V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Leitsatz 2 und daran zweifelnd BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 29).

    Die Absicht, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Leitsätze 1 und 2).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die MwStSystRL zur Aufteilung von Selbstkosten keine Regelung enthält, sodass die Mitgliedstaaten hierfür Regelungen zu treffen haben (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 - V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Leitsatz 4 zur Parallelfrage der analogen Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG auf die von der Richtlinie ebenso nicht geregelte Frage der Vorsteueraufteilung bei einer Verwendung für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Zwecke).
  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Verwendet der Unternehmer Strom und Wärme einer Anlage für entgeltliche Umsätze unterschiedlicher Art, führt dies zu einer Vorsteueraufteilung nach ggf. fiktiven Entgelten (BFH-Urteil vom 16.11.2016 - V R 1/15, BFHE 255, 354, Rz 27).
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Hieran hat sich durch die Rechtsprechungsänderung aufgrund des BFH-Urteils vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rz 39 nichts geändert.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Denn stützt der Revisionskläger --wie im vorliegenden Fall-- sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts, prüft der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2016 - X R 2/14, BFHE 253, 89, BStBl II 2016, 534; vom 19.10.2011 - X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, und vom 23.10.2019 - V R 46/17, BFHE 267, 140).
  • BFH, 19.10.2011 - X R 65/09

    Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das FG; Verhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 45/20
    Denn stützt der Revisionskläger --wie im vorliegenden Fall-- sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts, prüft der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2016 - X R 2/14, BFHE 253, 89, BStBl II 2016, 534; vom 19.10.2011 - X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, und vom 23.10.2019 - V R 46/17, BFHE 267, 140).
  • BFH, 23.10.2019 - V R 46/17

    Verzicht auf Steuerfreiheit der Vermietung

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 21/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Stützt der Revisionskläger sein Rechtsmittel --wie im Streitfall-- in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts, prüft der BFH nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 11 und vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 8).
  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

    Die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt sich deshalb im Streitfall nach den (anteiligen) Selbstkosten, wenn der Kläger einen Gegenstand (hier: die Biogasanlage) für unterschiedliche Zwecke (hier: die entgeltliche Stromlieferung und die unentgeltliche Zuwendung von Wärme) verwendete, ohne dass eine Anbindung an das Fernwärmenetz bestand (BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2022, 766, BFHE 275, 392, sowie in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809).

    c) Ebenso sind weitere Feststellungen zur Ermittlung der aufzuteilenden Selbstkosten zu treffen, wobei das FG auch der Frage nach einer Einbeziehung nicht vorsteuerbelasteter Kosten (vgl. hierzu BFH-Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 34 f.) nachzugehen hat.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 17 ff. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder aus dem EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19 (EU:C:2020:712) noch aus dem BFH-Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20, XI R 28/17 (BFHE 272, 240).

    Zu einer Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugs kommt es hierdurch nicht (BFH-Urteil in DStR 2022, 766, BFHE 275, 392, Rz 24 ff.).

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Für den Fall E bejaht der BFH den Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendungen gemäß Art. 16 Satz 1 Fall 3 MwStSystRL mit vollem Vorsteuerabzug, da es hier sonst zu einem unversteuerten Endverbrauch kommt (BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 18).

    Der BFH hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 275, 392, Rz 34 f.; vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 26).

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Entstehen Selbstkosten i.S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) aufzuteilen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, und vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFH/NV 2022, 1013 und entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

    Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, hat das FG eine unentgeltliche Wertabgabe in Bezug auf die zur privaten Verwendung genutzte Wärme bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 31) und, da für den Kläger kein Anschluss an ein (Fern- oder Nah-)Wärmenetz bestand, eine Wertbemessung nach den Selbstkosten an Stelle des ansonsten vorrangigen Einkaufspreises i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, der unionsrechtlich auf Art. 74 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) beruht, vorgenommen (BFH-Urteile vom 12.12.2012 - XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39; in BFHE 275, 392, Rz 31, und vom 15.03.2022 - V R 34/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1013, Rz 16 f).

  • BFH, 11.05.2023 - V R 22/21

    Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

    Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist die Entscheidung der Vorinstanz aber materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschränkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu überprüfen, wenn der Revisionskläger --wie im Streitfall-- sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts stützt (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, Rz 11 und vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392).

    Des Weiteren kann zu prüfen sein, ob überhaupt entgeltliche Stromlieferungen der A GmbH an die Klägerin oder Stromlieferungen als unentgeltliche Zuwendungen der A GmbH an die Klägerin nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 392) vorlagen.

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

    Die Folge ist: Die E oHG hat die Ausführung der Bewirtschaftung gegen Entgelt -sowohl mit dem jeweiligen Leistungsempfänger der Verpflegungsleistung -dem konsumierenden Arbeitnehmer- als auch mit "einem anderen" -der Organgesellschaft der Klägerin als Arbeitgeberin- vereinbart (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2021 - V R 45/20, BFH/NV 2022, 696: danach "folgt die Unentgeltlichkeit aus dem Fehlen einer zu einem Entgelt führenden Preisvereinbarung"; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 15 Rn. 484).

    Infolgedessen besteht die "Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs" im Streitfall nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2021 - V R 45/20, BFH/NV 2022, 696; vgl. EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 C- 412/03, IStR 2005, 164; BeckOK UStG/Hahn § 3 Rn. 182, nach dem auch eine verbilligte Abgabe eine entgeltliche Abgabe ist).

    Eine Korrektur erfolgt sodann "nicht über eine Vorsteueraufteilung, sondern über die Bemessung" der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG "entsprechend § 15 Abs. 4 S. 2 UStG" im Wege einer "sachgerechten Schätzung" (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 2021 - V R 45/20, BFH/NV 2022, 696; vom 20. Oktober 2021 - XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543; BeckOK UStG/Looks, UStG, 2022, § 15 Rn. 96, 96.1, 99)).

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 38/20

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 09.11.2022 - XI R 31/19: Zur

    NV: Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392; vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFH/NV 2022, 1013; entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die BFH-Urteile in BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809, Rz 39, vom 25.11.2021 - V R 45/20 (BFHE 275, 392, Rz 31) und vom 15.03.2022 - V R 34/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1013, Rz 16 f.).

    Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem BHKW die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (Anschluss an die BFH-Urteile in BFHE 275, 392; in BFH/NV 2022, 1013; entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 46/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    NV: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20).

    Der erkennende Senat verweist hierzu ebenso wie zur Frage der Entgeltlichkeit insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20.

    Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20.

  • BFH, 25.11.2021 - V R 47/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    NV: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20).

    Der erkennende Senat verweist hierzu ebenso wie zur Frage der Entgeltlichkeit insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20.

    Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2023 - 2 K 352/20

    Nicht steuerbare unentgeltliche Leistung aus unternehmerischen Gründen -

    Voraussetzung ist aber nach Satz 2 dieser Vorschrift, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392 m. w. N., juris Rz. 8, 9).

    Auch wenn der BFH in seinem Urteil vom 25.11.2021 (V R 45/20, BFHE 275, 392, juris Rz. 22) noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Strom- und Wärmeerzeugung um unterschiedliche Verwendungszwecke mit jeweils eigenständigem Charakter handelt, sieht das Gericht die Möglichkeit zur gesonderten Vermarktung nicht als Hinderungsgrund, gleichwohl den KWK-Bonus als unternehmerischen Grund bei der Beurteilung der Wärmenutzung anzuerkennen.

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